Bundesspielordnung 2005/ 2006
Änderungsbeschlüsse des Internen BSA vom 08./09.10.05Abnahme durch das Präsidium am 27.12.2005
 1. Änderung:
1. Änderung: 
Änderung § 13. Ziffer 1 einfügen Absatz 5
Der Spielerpass ist sofort durch den betreffenden Verein der zuständigen Stelle zuzusenden.
Bei verspätetem Einsenden oder Nichteinsenden wird eine Strafe verhängt (§48 Abs. 2 d))
Neu in §48 Abs. 2 d)
1 Verspätetes Einsenden des Spielerpasses 			50 EUR
2 Verspätetes Einsenden des Spielerpasses nach 
   Aufforderung durch die zuständige Stelle			130 EUR
3 Nichtherausgabe des Spielerpasses trotz Aufforderung
   durch die zuständige Stelle					250 EUR
4 = 3 alt
5 = 4 alt
2. Änderung:
Änderung §18 Abs.4 
a) Beschränkung der in einer Saison auszustellenden Spielerpässe mit A- oder E-Kennzeichnung je Mannschaft eines Vereins (Saisonbeschränkung)
3. Änderung:
Änderung §18. Abs. 4  letzter Absatz auf Seite 32
D. h. sind in einer Mannschaft 12 E-Spieler
4. Änderung
Ergänzung § 29 Absatz 2
Die Mannschaft, welche den Verzicht beantragt, hat nach Genehmigung des Verzichts das Spiel verloren (Spielpunkteverhältnis 00 : 20).
5. Änderung:
Änderung § 31 Absatz 2
Ein Spiel wird einer Mannschaft als verloren gewertet (Spielpunkteverhältnis 00 : 20), wenn sie:
6. Änderung:
Änderung § 31 Absatz 2 neuer Absatz h)
h) die Mindestspielstärke unterschritten hat und das Spiel trotzdem durchgeführt wurde
Genehmigt und ausfertigt:
Robert Huber		Thomas Meyer		Josef Andres
Präsident			Vizepräsident		Vizepräsident
